Rz. 246

Zu den Anschaffungskosten gehören alle an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit bezugsfertigem (betriebsbereitem) Gebäude gerichtet sind.[1] Baukosten für die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes:

  • Baubetreuungsgebühren[2];
  • Treuhandgebühren[3];
  • Finanzierungsvermittlungsgebühren;
  • Gebühren für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags[4];
  • Abschlussgebühren;
  • Courtage;
  • Agio;
  • Beratungs- und Bearbeitungsgebühren;
  • Platzierungsgarantiegebühren;
  • Kosten für die Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundkonzeption[5];
  • Kosten der Werbung der Bauinteressenten[6];
  • Prospektprüfung und sonstige Vorbereitungskosten;
  • Gebühren für die Übernahme von Garantien und Bürgschaften.[7]
 

Rz. 247

Eine Aufspaltung der einzelnen Aufwendungen in Anschaffungskosten oder Werbungskosten ist unzulässig, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienen, das Eigentum am betriebsbereiten Gebäude zu erlangen.[8]

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