Rz. 138

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand, der als Werbungskosten sofort abziehbar ist, und Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nur über AfA geltend gemacht werden können, war schon immer lebhaft umstritten. Die Rspr. hat die Grenzen mehr und mehr zum Erhaltungsaufwand verschoben. Nach Aufgabe der Rspr., dass eine sog. Generalüberholung stets zu nachträglichen Herstellungskosten führe[1], war in den meisten Renovierungs- und Erneuerungsfällen regelmäßig Erhaltungsaufwand anzunehmen (Rz. 139ff.). Nach neuester Rspr. des BFH ist der Begriff der Anschaffungskosten erweitert (Rz. 145) und damit seine Rspr. zulasten der Stpfl. wieder verschärft worden. Als weitere Verschärfung für den Stpfl. kommt hinzu, dass der Gesetzgeber die Rechtsfigur des anschaffungsnahen Aufwands, die vom BFH aufgegeben worden ist (Rz. 174), durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003[2] als § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, der gem. § 9 Abs. 5 EStG auch für die Überschusseinkünfte gilt, in das Gesetz aufgenommen hat. Danach gehören zu den Herstellungskosten auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne USt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).[3] Der BFH hat diese Voraussetzungen weit ausgelegt, sodass Reparaturen nach Anschaffung eines Gebäudes bei Überschreiten der 15-%-Grenze regelmäßig zu den Herstellungskosten zählen (Rz. 174ff.). § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren "nach" der Anschaffung vom Stpfl. getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Stpfl. getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.[4]

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