Rz. 250

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG.

 

Rz. 251

Bei Hypotheken handelt es sich um Belastungen von Grundstücken in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist.[1] Auch Grundschulden stellen Belastungen von Grundstücken in der Weise dar, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück gezahlt werden muss. Grundschulden sind aber nicht vom Bestehen einer Forderung abhängig.[2] Bei Rentenschulden handelt es sich um eine besondere Form von Grundschulden, die in der Weise bestellt werden, dass die fragliche Geldsumme zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen aus dem Grundstück zu zahlen ist.[3]

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