Rz. 147

Bei einem partiarischen Darlehen i. S. d. §§ 488ff. BGB handelt es sich um ein Darlehensverhältnis, bei dem der Darlehensgeber anstelle oder neben einer festen oder variablen Verzinsung einen Anteil am Gewinn des Unternehmens erhält, dem das Darlehen dient.[1] Eine Verlustbeteiligung ist bei einem partiarischen Darlehen nicht möglich.[2]

 

Rz. 148

Im Unterschied zur stillen Gesellschaft verfolgen die Beteiligten eines partiarischen Darlehens ohne jeden gemeinsamen Zweck ausschließlich ihre eigenen Interessen. Ihre schuldrechtlichen Beziehungen sind folglich durch einen Interessengegensatz bestimmt, während sich die stille Gesellschaft durch eine gemeinsame Zweckverfolgung auszeichnet.[3]

 

Rz. 149

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG erfasst nach Hs. 2 nur Einnahmen aus partiarischen Darlehen, bei denen der Darlehensgeber nicht Mitunternehmer des Unternehmens ist, dem er das Darlehen gewährt hat. Sofern der Darlehensgeber aufgrund seiner Vermögens- und Kontrollrechte als Mitunternehmer zu betrachten ist, unterliegen seine Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2 EStG der Besteuerung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.

[1] Dötsch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. F 53.
[2] Dötsch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. F 308.

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