Rz. 94

 
Steuertatbestand Anwendungszeitpunkt der Abgeltungsteuer[1]
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Altverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen

Neuverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 8 EStG)
§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Stillhalterprämien, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 9 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 1 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Veräußerung nach dem 31.12.2008 getätigt wird (§ 52a Abs. 10 S. 2 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Termingeschäften, bei denen das zugrunde liegende Termingeschäft nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 3 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG

Altverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Veräußerung nach dem 31.12.2008 getätigt wird (§ 52a Abs. 10 S. 5 Halbs. 2 EStG)

Neuverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Veräußerung nach dem 31.12.2008 getätigt wird (§ 52a Abs. 10 S. 5 Halbs. 1 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG

Grundsatz: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 10 S. 6 EStG)

Ausnahme für Festzinsanleihen (u. Ä.): Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben werden und die nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a. F., aber unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. fallen, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer (§ 52a Abs. 10 S. 7 EStG)
  Ausnahme für Risikozertifikate (u. Ä.): Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalforderungen, die nach dem 14.3.2007 erworben werden und die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F., aber unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n. F. fallen, unterliegen dann der Abgeltungsteuer, wenn sie nach dem 30.6.2009 zufließen (§ 52a Abs. 10 S. 8 EStG)
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG)
§ 20 Abs. 3 bis 9 EStG Anwendung auf alle laufenden Erträge und Gewinne aus Veräußerungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 10 S. 10 EStG)
[1] soweit nicht anders benannt, ergibt sich die Anwendungsregelung aus § 52a Abs. 1 EStG.

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