Rz. 415

§ 20 Abs. 9 S. 2 EStG bestimmt, dass Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammenveranlagt werden, ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.602 EUR gewährt wird. Werden die Ehegatten nach § 26a EStG einzeln veranlagt, erhält jeder Ehegatte den Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG. Nach § 26 EStG können Ehegatten zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG wählen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder i. S. d. § 1a EStG sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Vz vorgelegen haben oder im Laufe des Vz eingetreten sind. Die Wahl wird – für den jeweiligen Vz – durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Sofern die Ehegatten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt.

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