Rz. 93

Staatliche Lotterien sind nur solche, die der Staat entweder unmittelbar selbst in der Form eines Betriebs gewerblicher Art, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) oder als Anstalt des öffentlichen Rechts[1] betreibt. Nicht ausreichend ist, dass die Lotterie von einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, deren Anteile sich in öffentlicher Hand befinden.[2]

 

Rz. 94

Die Einkünfte aus der staatlichen Lotterie sind jedoch nur dann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Gewerblich sind die Einkünfte, wenn der Lotteriebetrieb im Rahmen eines anderen Gewerbes oder in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft betrieben wird.[3] Ein Lotteriebetrieb wird nicht bereits dann im Rahmen eines anderen Gewerbes betrieben, wenn die Annahmestelle zusammen mit einem Handelsgewerbe in demselben Geschäftslokal betrieben wird.[4] Der Bezirksvertreter einer staatlichen Lotterie ist kein Lotterieeinnehmer, er erzielt gewerbliche Einkünfte.[5]

[4] FG Münster v. 17.4.1980, I 1368/77 G, EFG 1981, 191; in dem entschiedenen Fall war die Annahmestelle allerdings als gesonderter Gewerbebetrieb angesehen worden, weil die Lotterie von einer GmbH betrieben wurde.

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