Rz. 7

Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers ist ein wesentliches Element selbstständiger (freiberuflicher) Arbeit. Ihre Qualität ist entscheidend für die Abgrenzung zur gewerblichen Betätigung. Sie stellt das Bindeglied zwischen der Person des Berufsträgers und der von ihr erbrachten beruflichen Leistung dar. Erforderlich ist, dass sie sich auf die berufliche Aufgabe im Einzelfall, d. h. auf die konkrete Dienst- oder Werkleistung bezieht. Eine nur global auf die Gesamttätigkeit des Betriebs bezogene Leitung und Eigenverantwortlichkeit genügt nicht. Eine in dieser Weise gelockerte Beziehung zwischen dem Berufsträger und den betrieblichen Leistungen lässt die Tätigkeit zur gewerblichen werden, auch wenn sie ihrem Inhalt nach eine typisch selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit ist. Wegen der Einzelheiten s. Rz. 85–91.

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