Rz. 111

Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; für den Betrieb notwendig i. S. v. "erforderlich" müssen sie nicht sein.[1] Weil bei der Ausübung eines freien Berufs die eigene Arbeitskraft des Stpfl. sowie der Einsatz seines geistigen Vermögens und der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund stehen, ist die Nutzung vorhandenen Kapitals für einen Freiberufler untypisch.[2] Regelmäßig sind Geldgeschäfte, wie z. B. Darlehensgewährung oder ein Beteiligungserwerb, bei Angehörigen eines freien Berufs nicht beruflich veranlasst. Geldgeschäfte eines Freiberuflers sind aber dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn sie eigenes wirtschaftliches Gewicht haben. Ob das der Fall ist, ist aufgrund Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beurteilen und zu bejahen, wenn bei dem Geldgeschäft die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich erwünschter Nebeneffekt war. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.[3]

Auch bei einem Freiberufler kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist.[4] Das kann etwa der Fall sein, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzt oder wenn die Beteiligung dazu dient, mit der Gesellschaft eine Geschäftsbeziehung zu unterhalten, um an Aufträge zu gelangen (Beteiligung eines freiberuflichen Architekten an einer Wohnungsbau-AG).[5] Entscheidend ist, dass das Geldgeschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und der Stpfl. die Beteiligung ohne Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben hätte.[6]

Der Erwerb einer sog. Managementbeteiligung (an einer GmbH) durch einen selbstständigen Unternehmensberater führt deshalb bei diesem nicht zu notwendigem Betriebsvermögen, wenn ein Zusammenhang mit der Beratertätigkeit nicht besteht, sondern nur die Wertsteigerung der Anteile bezweckt wird. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft gehört dann nicht zu den laufenden Einkünften aus selbstständiger Arbeit.[7]

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