Rz. 106

Zu dem Begriff der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) allgemein s. § 4 EStG Rz. 566ff. Beitragszahlungen an Vereinigungen sind abziehbar, wenn es sich um Berufsverbände handelt, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgen, die geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs zu dienen.[1] Beiträge und sonstige Zahlungen des selbstständig tätigen Stpfl. an eine berufsständische Versorgungskasse, gegen die er und seine Angehörigen einen Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung haben, sind keine Betriebs-, sondern Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG.[2] Eine Unfallversicherung für den Betriebsinhaber oder für Mitunternehmer führt nur zu Betriebsausgaben, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Absicherung dieses Risikos dient.[3] Beiträge zu sog. Teilhaberversicherungen oder einer Risikolebensversicherung auf das Leben eines Gesellschafters sind selbst dann nicht betrieblich veranlasst, wenn dadurch die Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens sichergestellt werden soll.[4] Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.[5]

 

Rz. 107

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann auch ein Freiberufler nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abziehen, ohne dass es darauf ankommt, dass es für die Tätigkeit erforderlich ist.[6]

Ein häusliches Arbeitszimmer muss seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden sein. Mit den Fallgruppen "kein anderer Arbeitsplatz" und "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung" typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers.[7] Die ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 S. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 4 EStG wurde ab Vz 2023 neu geregelt.[8] Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Anders ist dies bei typischer Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG), die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt ist (z. B. Anwaltsrobe).[9]

Auch bei Freiberuflern können Sponsoringaufwendungen betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben sein, wenn sie dazu bestimmt sind, das Ansehen des Freiberuflers zu fördern und das Vertrauen in seine Person zu stärken.[10] Während es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob Betriebsausgaben angemessen sind, kann im Einzelfall ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vorliegen.[11]

 

Rz. 108

Reisekosten, die teilweise privat (Urlaub) und teilweise beruflich (Kongressbesuch) veranlasst sind, unterfallen nach neuerer Rspr. nicht mehr einem angeblich aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG folgenden Aufteilungs- und Abzugsverbot. Wenn die Reise nicht jeweils völlig untergeordnete, abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Reisekosten, die sowohl den beruflichen, als auch den privaten Reiseteil betreffen (z. B. Kosten für die Hin- und Rückreise) sind (notfalls durch Schätzung) aufzuteilen.[12] Bei Einsatzwechseltätigkeit z. B. von Künstlern mit typischerweise häufig wechselnden Auftrittsorten (Musiker, ausstellende Maler) sind Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen nach allgemeinen Dienstreisegrundsätzen als Ausgaben abziehbar.

 

Rz. 109

Für eine Reihe selbstständiger Tätigkeiten sehen Verwaltungsvorschriften Pauschalregelungen vor, etwa H 18.2 EStH 2022 für schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten. Ab Vz 2023 dürfen wegen des gestiegenen Preisniveaus abweichend von H 18.2 EStH 2022 bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen (höchstens 3.600 EUR jährlich), bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit 25 % der Betriebseinnahmen (höchstens 900 EUR jährlich) als Betriebsausgaben pauschaliert werden.[13] Bei derartigen Betriebsausgabenpauschalen handelt es sich um mögliche Schätzungen, die auf Verwaltungserfahrungen beruhen und für die Gerichte zwar nicht bindend, aus Gründen der Gleichbehandlung aber trotzdem zu beachten sind, solange sie nicht im Einzelfall zu falschen Ergebnissen führen.[14]

Höhere Betriebsausgaben können stets nachgewiesen werden. Wer neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch nichtselbstständig tätig ist (z. B. als Rechtsanwalt und daneben als angestellter Syndikusanwalt), hat die, den jeweiligen Tätigkeitsbereich betreffenden Aufwendungen ggf. schätzungsw...

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