Rz. 376

Zur Sicherung der Besteuerung bei der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen legt § 54 EStDV den Notaren besondere Mitteilungspflichten auf.[1]

Nach § 54 Abs. 1 EStDV haben (inländische) Notare dem für die Besteuerung zuständigen FA (§ 20 AO) eine beglaubigte Abschrift aller von ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu übersenden, die einen Vorgang zum Gegenstand haben, der in den Geltungsbereich des § 17 EStG fällt. Diese Mitteilungspflicht ist unabhängig davon, ob die betroffene Beteiligung die Grenze des § 17 Abs. 1 EStG überschreitet oder nicht. Dies zu prüfen ist nicht Aufgabe der Notare.

Die Mitteilungspflicht umfasst folgende Vorgänge:

  • Gründung von Kapitalgesellschaften;
  • Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung;
  • Umwandlung von Kapitalgesellschaften; hierunter sind alle Umwandlungen i. S. d. handelsrechtlichen Umwandlungsgesetzes zu verstehen, also insbesondere Verschmelzung und Spaltung;
  • Auflösung der Kapitalgesellschaft;
  • Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften (Veräußerung, Schenkung).

Mitzuteilen ist nach § 54 Abs. 1 S. 2 EStDV auch die Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausl. Kapitalgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister.

 

Rz. 377

Die Mitteilungspflicht besteht nur, wenn die Beglaubigung oder Beurkundung auf gesetzlicher Vorschrift beruht, also für die Wirksamkeit der Maßnahme zwingend ist (z. B. Abtretung von GmbH-Anteilen). Keine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Beglaubigung oder Beurkundung auf freiwilliger Entscheidung der Parteien beruht.

Die Mitteilung an das FA ist binnen zwei Wochen nach Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde zu machen. Einzelheiten zu der Mitteilung vgl. § 54 Abs. 2 EStDV.

 

Rz. 378

Der Sicherung der Besteuerung dient die Vorschrift, dass den Beteiligten die Urkunde (Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift) erst erteilt werden darf, wenn die Abschrift an das zuständige FA abgesandt worden ist.

 

Rz. 379

Nach § 54 Abs. 4 EStDV ist zusätzlich Anzeige zu erstatten, wenn ein nicht unbeschränkt stpfl. Anteilseigner eine Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft trifft. Voraussetzung ist, dass der Anteilseigner oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgänger zuvor unbeschränkt stpfl. war. Die Anzeige hat an das FA zu erfolgen, das während des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war. Durch diese Regelung soll die Besteuerung in Wegzugsfällen sichergestellt werden.

 

Rz. 380

Die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht durch die Notare ist lt. Gesetzestext nicht haftungsbewehrt.[2]

[1] Heinze, NZG 2017, 317; Wachter, ZNotP 2008, 113; Thüringer FinMin v. 22.5.2020, S 2244/S 3745/S 4445.
[2] Heinze, NZG 2017, 371.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge