Rz. 298

Die Regelung über die Beschränkung des Verlustabzugs ist anteilsbezogen in dem Sinne, dass sie nur für den Verlust aus Anteilen gilt, für die einer der beiden Tatbestände in § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. a und b EStG vorliegt. Das bedeutet, dass die Beteiligung nicht als Gesamtheit beurteilt wird, sondern das Schicksal jedes einzelnen Anteils, der die Beteiligung bildet, gesondert beurteilt werden muss. Dies ergibt sich aus dem Wort "soweit" des Einleitungsteils des S.. 6. Werden bei der Veräußerung einer Beteiligung Anteile mit verschiedenen Anschaffungskosten und verschiedenen Anschaffungszeitpunkten veräußert werden, kann der Verlust aus der Veräußerung einiger Anteile abzugsfähig sein, auch wenn die Veräußerung insgesamt einen niedrigeren Verlust oder einen Gewinn ergeben hat. Das Ausgleichsverbot gilt, als anteilsbezogen, auch innerhalb einer einheitlichen Veräußerung.[1]

 

Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten

(1) A hat im Jahr 01 0,6 % der Anteile zum Preis von 50 EUR pro Anteil erworben, im Jahr 03 weitere 0,5 % zum Preis von 100 EUR pro Anteil. Im Jahr 04 verkauft er alle Anteile zum Preis von 80 EUR pro Anteil. Obwohl er mit der Veräußerung insgesamt ein Ergebnis von 0 erzielt hat, kann er den Verlust aus den zum Preis von 100 EUR erworbenen Anteilen absetzen und mit dem Gewinn aus der Veräußerung der übrigen Anteile verrechnen.

(2) A hat im Jahr 01 0,9 % der Anteile zum Preis von 100 EUR pro Anteil erworben, im Jahr 02 weitere 0,2 % zum Preis von 50 EUR pro Anteil. Im Jahr 04 veräußert er alle Anteile zum Preis von 60 EUR pro Anteil. Obwohl er aus der Veräußerung insgesamt einen Verlust erzielt hat, muss er den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile von 0,2 % versteuern, da der Verlust aus den Anteilen i. H. v. 0,9 % nicht abziehbar ist.

 

Rz. 299

Die Folge dieser Regelung ist, dass eine Beteiligung aufgespalten werden muss in einen Teil, für den der Verlustabzug zulässig ist und in einen Teil, für den das nicht der Fall ist. Für jeden Teil ist der Verlust (Anschaffungskosten reduziert um den die anteiligen Veräußerungskosten geminderten anteiligen Veräußerungserlös) gesondert zu ermitteln. Es muss also für jeden Anteil der Veräußerungsverlust gesondert ermittelt werden. Bei verschiedenen Anteilen mit unterschiedlichen Anschaffungskosten müssen diese Anschaffungskosten also exakt ermittelt werden, einschließlich etwaiger nachträglicher Anschaffungskosten. Dies kann zu Schwierigkeiten wegen mangelnder Identifizierbarkeit der Anteile führen. Bei Anteilen mit unterschiedlichen Anschaffungskosten kann der Stpfl. wählen, welche als veräußert gelten sollen. Dadurch wird eine Ermittlung durchschnittlicher Anschaffungskosten überflüssig.

 

Rz. 300

§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG spricht in dem einführenden Satzteil nur von "Veräußerungsverlust", erfasst also direkt nur den Verlust aus der Veräußerung der Anteile. Die Regelung wird jedoch in Abs. 4 auf Verluste aus der Auflösung (Liquidation) und Kapitalherabsetzung ausgedehnt.

Zum Begriff der Veräußerung vgl. Rz. 108. Die verdeckte Einlage wird durch gesetzliche Fiktion der Veräußerung gleichgestellt (Rz. 146); insoweit greift daher auch § 17 Abs. 2 S. 4 EStG ein. Einlage in ein Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft) ist keine Veräußerung, sodass die Neuregelung auf diese Fälle nicht anwendbar ist; anders ist es jedoch bei Einlage in Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft (vgl. zur Behandlung dieser Fälle Rz. 167, 170).

[1] Zu dieser Fallgruppe Pyszka, DStR 1998, 1822.

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