Rz. 296

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] ist die Vorschrift neu gefasst worden. Hierdurch sollen verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die Vorgängerfassung geltend gemacht wurden, beseitigt werden. Während nach der bisherigen Fassung der Verlust grundsätzlich nicht abziehbar war und nur ausnahmsweise abgezogen werden konnte, wenn bestimmte Tatbestände vorlagen, ist in der Neuregelung die umgekehrte Gesetzestechnik verwendet worden. Danach sind Verluste grundsätzlich abziehbar, es sei denn, es liegt ein Tatbestand des § 17 Abs. 2 S. 4 EStG (jetzt S. 6) vor, der zum Ausschluss des Verlustabzugs führt. Die neue Fassung ist zielgenauer formuliert, da sie die Ausschlusstatbestände konkret bezeichnet. In allen Fällen, in denen der Ausschlusstatbestand nicht vorliegt, ist ein Verlustabzug möglich.[2]

Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 34a S. 2 EStG auch für Vz vor dem Vz 1999, also auch rückwirkend für die Zeiträume 1996–1998. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da das Verlustabzugsverbot bereits durch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995[3] eingeführt worden ist. Die Neuregelung hat demgegenüber nur eine Erweiterung der Möglichkeiten zum Verlustabzug gebracht und eine überschießende Tendenz des bisherigen Verlustabzugsverbots eingeschränkt. Die Neuregelung wirkt insoweit für den Stpfl. nur günstig.[4]

Rz. 297 einstweilen frei

[1] BGBl I 1999, 402.
[2] Zur Neuregelung vgl. Wendt, FR 1999, 333; Herzig/Förster, DB 1999, 711, 715; Eilers/Wienands, GmbHR 1999, 505; Dötsch/Pung, BB 1999, 1352.
[3] BGBl I 1995, 1250.

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