Rz. 141

Auch die Übertragung einer Beteiligung auf eine Kapitalgesellschaft, an der der Übertragende beteiligt ist, ist eine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG, wenn die Übertragung gegen ein wie unter unabhängigen Dritten ausgehandeltes Entgelt erfolgt. Dann liegt eine (entgeltliche) Veräußerung vor, die nach den allgemeinen Regeln der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt.

Erfolgt die Übertragung der Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der erwerbenden Kapitalgesellschaft, gelten die gleichen Grundsätze. Die Übertragung ist dann entgeltlich; das Entgelt besteht in den erworbenen Gesellschaftsrechten.[1] Der Vorgang ist daher als (entgeltliche) Veräußerung zu betrachten und unterliegt § 17 EStG. Eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung kann zu einer anteiligen Veräußerung führen.[2]

Gewinnneutrale Einbringung ist jedoch im Rahmen des § 21 Abs. 1 UmwStG möglich. Der Vorgang ist nach § 21 UmwStG zu behandeln (vgl. Rz. 19), der als Sonderregelung die Anwendung des § 17 EStG verdrängt.

Zur Einbringung in ein Betriebsvermögen oder eine Mitunternehmerschaft des Stpfl. vgl. Rz. 167.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge