Rz. 262

Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 16 EStG gehören zu den außerordentlichen Einkünften des § 34 EStG. Sie können deshalb – vorbehaltlich der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach den §§ 6b und 6c EStG (§ 34 Abs. 1 S. 4 EStG) und der nach § 3 Nr. 40 Buchst. b) EStG begünstigten Gewinnteile (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) – nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftel-Regelung)[1] begünstigt oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG wahlweise nach § 34 Abs. 3 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.

[1] OFD Rheinland v. 6.6.2011, Kurzinformation ESt Nr. 26/2011: Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG in Bezug auf Veräußerungsgewinne i. S. der §§ 14, 14a Abs. 1, 16 und 18 Abs. 3 EStG.

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