Rz. 177o

Als Unterart der Betriebsaufgabe ist die echte Realteilung i. S. des Realteilungserlasses[1] auf die Aufgabe des mitunternehmerischen Betriebs gerichtet, erfolgt also zum Zweck der Auflösung der Mitunternehmerschaft. Die "echte" Realteilung ist deshalb begrifflich vom Ausscheiden eines einzelnen Mitunternehmers abzugrenzen, auch wenn der Ausscheidende nicht mit Geld, sondern mit Sachwerten (Wirtschaftsgüter) abgefunden wird und diese in sein Betriebsvermögen übernimmt. Beim Austritt eines Mitunternehmers aus einer mehr als zweigliedrigen Mitunternehmerschaft wird die Mitunternehmerschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Mitunternehmern fortgesetzt. Diese nunmehr mit dem Realteilungs-erlass v. 19.12.2018 auch als Realteilung, nämlich als sog. "unechte" Realteilung, qualifizierte Übertragung, wurde bis zu diesem Zeitpunkt in der damals überwiegenden Meinung in Literatur[2] und Verwaltung[3], die aus dem offenkundigen Regelungszusammenhang mit der Betriebsaufgabe und der für diese von ihr vertretenen Einkunftsquellen-Zerschlagungstheorie (Rz. 22) folgerten, nur dann eine Übertragung als Realteilung angesehen wäre, wenn die Auflösung der Mitunternehmerschaft als Gesellschaft und das Zerschlagen des Betriebs als Organismus vorlag[4] Zumindest kam bei Ablehnung einer Realteilung in Betracht, das Ausscheidenden ggf. durch eine Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG (§ 6 EStG Rz. 517b) zu ermöglichen. Die Einführung der "echten" und "unechten" Realteilung durch die Finanzverwaltung[5], die für beide Alternativen zwingend die Buchwertfortführung vorsieht, führt damit materiell zu einem vergleichbaren Ergebnis, wie dies früher durch die Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG erreicht worden wäre. Auch der Gesetzgeber selbst sieht § 6 Abs. 5 S. 3 EStG und Realteilungen als Umstrukturierungen an, die beide umfänglich steuerneutral gehalten werden sollen.[6]

 

Rz. 177p

Ob bei einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft angesichts der Anerkennung der unechten Realteilung, bei der die Fortsetzung der Mitunternehmerschaft unschädlich ist, dem Willen zur Betriebsaufgabe noch eine eigenständige Bedeutung zukommen kann, ist zweifelhaft. Auch bewirkt der bewusst ausgeübte Austritt in diesem Falle ohne, dass es eines weiteren Zutuns bedürfte, im Wege eines Rechtsreflexes das Anwachsen des verbleibenden Betriebsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter unter Umwandlung in ein Einzelunternehmen. Die Mitunternehmerschaft besteht somit nicht weiter, sie ist voll beendet.

Rz. 177q und 177r einstweilen frei

[2] Sieker, in Lademann, EStG, § 16 EStG Rz. 588 m. w. N.
[3] BMF v. 28.2.2006, IV B 2 – S 2242 – 6/06, unter II., BStBl I 2006, 228.
[4] Entgegen der Begründung in BT-Drs. 14/23, 178 zum StEntlG 1999/2000/2002.
[6] BT-Drs. 14/6882, 34.

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