Rz. 147k

Gibt der Stpfl. bei einer Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung keine wirksame Aufgabeerklärung ab, so gelten trotz Wegfall der Voraussetzungen der Betrieb oder die Anteile solange nicht als aufgegeben, bis dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG erfüllt sind. Die Tatsachen sind z. B., dass der Stpfl. die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder umgestaltet, ins Privatvermögen überführt oder diese untergehen, und damit aus objektiver Sicht die Möglichkeit einer identitätswahrenden Fortführung des Betriebs entfällt.[1] Der Gesellschafter-Austritt einer GmbH aus einer i. S. v. § 16 EStG "ruhenden" GmbH & Co. KG führt nicht zur Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 EStG, wenn sie originär gewerbliche Einkünfte erzielt hat.[2]

Dass das FA die Bedeutung der Tatsachen für die Tatbestandserfüllung des § 16 Abs. 3 S. 1 EStG tatsächlich erkennt und daraus die richtigen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Da Kenntniserlangung ein personalisierter Vorgang ist, kommt es hier auf die Kenntnis des zuständigen Bearbeiters an (Rz. 147g).[3]

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