Rz. 18a

Bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft aufgrund eines vorgefertigten Konzepts kann es als Indiz für die Modellhaftigkeit auch angesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss an der Geschäftsführung anstrebt. Bei geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen, liegt nach Verwaltungsauffassung regelmäßig ein Steuerstundungsmodell vor, auch wenn die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Möglichkeit haben, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen.[1] Der BFH teilt diese Auffassung nur, wenn der Einfluss des Gesellschafters auf die Vertragsgestaltung und Geschäftsführung nicht ins Gewicht fällt oder er rein formal ist.[2] Da ein vorgefertigtes Konzept und damit die Modellhaftigkeit voraussetzt, dass es von einer vom Anleger verschiedenen Person gefertigt wird (Rz. 17a), ist dieser Auffassung zu folgen.

 

Rz. 18b

Von der Modellhaftigkeit werden die in der Gesetzesbegründung genannten gewerblich tätigen geschlossenen Fonds, regelmäßig in der Rechtsform der GmbH und Co. KG, erfasst:

  • Medienfonds,
  • geschlossene Immobilienfonds,
  • Schiffsbeteiligungen, soweit sie wegen der Möglichkeit des § 5a EStG überhaupt noch Verluste vermitteln,
  • New Energy Fonds,
  • Leasingfonds,
  • Wertpapierhandelsfonds,
  • Videogamefonds und
  • geschlossene Immobilienfonds.[3]

Ohne Bedeutung für die Modellhaftigkeit ist, ob der Anleger nach dem 5. Bauherrenerlass[4] oder dem Medienerlass[5] als Erwerber oder Bauherr bzw. Filmhersteller anzusehen ist, weil auch in diesen Fällen der Beitritt des Anlegers auf einem vorgefertigten Konzept beruht.[6]

 

Rz. 19

Schiffsbeteiligungen, die von Beginn an nach § 5a EStG optieren, weisen nur Gewinne zu und fallen nicht unter § 15b EStG. Soweit solche Fonds zunächst bilanzieren, den Anlegern zu Beginn Verluste zuweisen, um erst danach in die Tonnagebesteuerung zu wechseln, sog. Kombifonds, fallen sie unter § 15b EStG. Angesichts der Änderung der Antragsfrist des § 5a Abs. 3 EStG (§ 5a Rz. 47ff.) sind Kombimodelle kaum noch am Markt und können im Hinblick auf § 15b EStG vernachlässigt werden.

[2] BFH v. 6.2.2014, IV R 59/10, BFH/NV 2014, 774; Seeger, in Schmidt, EStG, 2019, § 15b EStG Rz. 10.
[3] BT-Drs. 16/107, 6; Seeger, in Schmidt, EStG, 2014, § 15b EStG Rz. 10.
[6] Beck, DStR 2006, 61, 63; Seeger, in Schmidt, EStG, 2019, § 15b EStG Rz. 10.

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