Rz. 17b

Das vorgefertigte Konzept muss auf die Erzielung eines steuerlichen Vorteils in Form negativer Einkünfte gerichtet sein, wobei dies nicht im Vordergrund stehen muss. Entscheidend sind nicht die tatsächlich erzielten, sondern die sich aus dem Konzept ergebenden prospektierten negativen Einkünfte, sodass Verluste, die nach dem Konzept unerwartet waren (z. B. Mietausfall, Beschädigung des Anlageobjekts), von der Regelung nicht betroffen sind.[1] Nach § 15b Abs. 3 EStG liegt nur dann ein Steuerstundungsmodell vor, wenn innerhalb der Anfangsphase (Rz. 17c) das Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt. Werden Verluste von über 10 % prospektiert, bleibt das tatsächliche Ergebnis aber unter 10 %, greift § 15b EStG ein. Liegt andererseits das prospektierte Ergebnis unter 10 %, das tatsächliche aber darüber, ist § 15b EStG nicht anwendbar. Verluste von Existenz- und Firmengründern fallen ebenfalls nicht unter § 15b EStG.[2] Fehlt es bereits an der Absicht, Einkünfte zu erzielen, sind die Einkünfte dem privaten Bereich zuzuordnen; § 15b EStG spielt keine Rolle mehr (Rz. 13).

[1] BFH v. 6.2.2014, IV R 59/10, BFH/NV 2014, 774; BMF v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241 – b/0001, Rz. 16, BStBl I 2007, 542; Heuermann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15b EStG Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge