Rz. 5a
§ 15b EStG gilt unmittelbar nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist lex specialis zu § 15a EStG (§ 15b Abs. 1 S. 3 EStG). Zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten[1] gilt er gem. § 13 Abs. 7 EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG Rz. 366ff.), gem. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG für freiberufliche Einkünfte entsprechend, gem. § 20 Abs. 7 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen sinngemäß. Das gilt nach § 20 Abs. 7 S. 2 EStG auch für Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen.[2] Nach § 21 Abs. 1 S. 2 EStG gilt § 15b EStG auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG Rz. 276) und gem. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG auch für sonstige Einkünfte sinngemäß. Nach bisheriger Regelung schloss § 15b EStG den negativen Progressionsvorbehalt nicht aus.[3] Durch das AIFM-StAnpG v. 18.12.2013[4] ist in § 32b Abs. 1 S. 3 EStG die sinngemäße Anwendung des § 15b EStG eingefügt worden. Diese Regelung gilt in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 33 S. 2 EStG) und soll dem sog. Goldfinger-Modell die Grundlage entziehen (Rz. 30a ff.).
§ 15b EStG ist in seinem Regelungsbereich gegenüber § 42 AO vorrangig. Hat der Gesetzgeber einen missbrauchsverdächtigen Gestaltungsfall "gesichtet" und durch eine Spezialvorschrift geregelt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest. Auch wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der Missbrauchsnorm, hier § 15b EStG, nicht vorliegen, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden.[5]
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