Rz. 395

Als zweite Voraussetzung – zweite Alternative – für eine Anwendung nennt § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG den Ausschluss oder die Unwahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze und Einschränkungen wie zur GbR (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG); vgl. Rz. 389–391.

Die faktische Schwierigkeit für einen ausl. Gläubiger, den inländischen Gesellschafter für Schulden in Anspruch zu nehmen, ist keine Haftungsbeschränkung i. S. v. § 15a EStG. Darin liegt weder ein vertraglicher Ausschluss noch eine Unwahrscheinlichkeit nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs.

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