Rz. 364

Im Falle der Realteilung einer Kommanditgesellschaft gem. § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG gehen die für den jeweiligen Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verluste aus seiner Beteiligung nicht unter, wenn das Unternehmen in anderer Form weitergeführt wird, etwa weil einer der Mitunternehmer einen Teilbetrieb übernimmt, während die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen. Vielmehr sollten die Verluste mit Gewinnanteilen aus dem fortgeführten Unternehmen verrechnet werden.[1]

Der BFH hat indes zwischenzeitlich zum Falle der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG ausdrücklich entschieden, dass eine Übertragung der Gewinnhinzurechnung auf eine andere Kommanditbeteiligung des Mitunternehmers – und damit die Vermeidung der Rechtsfolgen des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG bei der Altgesellschaft – nicht möglich ist.[2] Die Frage nach der wirtschaftlichen Belastung soll insoweit gesellschaftsbezogen zu beantworten sein.

 

Rz. 365

§ 15a Abs. 3 EStG kommt mithin nicht zur Anwendung, wenn Änderungen des Kapitalkontos bzw. des Haftungsbetrags i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auf dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft beruhen. Die Rechtsfolgen ergeben sich für diesen Fall vielmehr grundsätzlich aus § 52 Abs. 24 S. 3 EStG.[3] Nach diesem gilt bei Ausscheiden eines Kommanditisten, dessen Kapitalkonto aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, der Betrag, den er nicht ausgleichen muss, als begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn i. S. d. §§ 16, 34 EStG (Rz 341ff.). Die Korrektur der Berücksichtigung vormals ausgleichs- bzw. abzugsfähiger Verluste, die den Kommanditisten nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr belasten, hat danach durch Aufstockung des Veräußerungsgewinns im Rahmen der Gewinnfeststellung bei der Altgesellschaft zu erfolgen.

 

Rz. 366

Daran ändert sich auch nichts, wenn für die Realteilung eine Buchwertfortführung möglich gewesen ist.[4]

[1] FG Berlin-Brandenburg v. 23.8.2011, 6 K 6261/08, EFG 2012, 56 als Vorinstanz zu BFH v. 20.11.2014, IV R 47/11, BFH/NV 2015, 730; Wacker, in Schmidt, EStG, 2019, § 15a EStG Rz. 239; v. Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15a EStG Rz. B 496; Jacobsen/Hildebrandt, DStR 2013, 433, 435f.

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