Rz. 362

Für den Fall des Ausscheidens des Kommanditisten im Zusammenhang mit einer Liquidation gelten die in Rz. 334ff. dargestellten Grundsätze entsprechend. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der KG kann dabei eine begünstigte Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 EStG darstellen.

Soweit bei der Auflösung, Liquidation und Beendigung der Gesellschaft für den Kommanditisten Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven entstehen, findet eine Saldierung mit vorhandenen verrechenbaren Verlusten statt. Der Wegfall des negativen Kapitalkontos wirkt sich mithin für den Kommenditisten ertragsteuerlich nicht aus, soweit der negative Stand des Kontos und die verrechenbaren Verluste betragsmäßig deckungsgleich sind.[1] Soweit das negative Kapitalkonto dagegen bspw. aufgrund in vorangegangenen Jahren geleisteter nachträglicher Einlagen i. S. v. § 15a Abs. 1a EStG einen niedrigen Stand aufweist als die verrechenbaren Verluste, also ein Mehr an verrechenbaren Verlusten vorhanden ist, so werden die verrechenbaren Verluste gem. § 15a Abs. 2 S. 2 EStG in ausgleichs- und abzugsfähige Verluste umqualifiziert.

 

Rz. 363

Soweit der negative Stand des Kapitalkontos bei Auflösung, Liquidation oder sonstigem Ausscheiden des Gesellschafters auf ausgleichs- und abzugsfähige Verluste zurückzuführen ist, für die keine Ausgleichsverpflichtung des Kommanditisten besteht, erfolgt eine Versteuerung gem. § 52 Abs. 23 S. 3 und 4 EStG ebenfalls als nach §§ 16, 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn. Die Begünstigung wird selbst dann gewährt, wenn keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorliegt, sondern bspw. der bloße Wegfall der Gewinnerzielungsmöglichkeit bei der KG oder eine allmähliche Betriebsabwicklung, so lange die Voraussetzungen des § 52 Abs. 23 S. 3 und 4 EStG erfüllt sind.[2] Derartige Kapitalkontenbeträge können sich bspw. aus der fehlenden (zeitlichen) Anwendbarkeit von § 15a EStG ergeben sowie auch aus dem Vorhandensein nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben[3] oder der Zurechnung von ausgleichsfähigen Verlustanteilen nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG aufgrund einer überschießenden Außenhaftung. Wird der Kommanditist aus der überschießenden Außenhaftung nicht in Anspruch genommen entsteht ein Gewinn. Muss er dagegen Leistungen i. S. v. § 171 Abs. 1 HGB erbringen, reduziert sich der Gewinn aus dem Wegfall des Kapitalkontos entsprechend.[4]

[2] BFH v. 11.8.1994, IV R 124/92, BFH/NV 1995, 26; krit. Wacker, in Schmidt, EStG, 2019, § 15a EStG Rz. 241.
[3] BFH v. 3.9.2009, IV R 17/07, BFH/NV 2010, 745; Wacker, in Schmidt, EStG, 2019, § 15a EStG Rz. 241; Steger, NWB 2011, 3372, 3375ff.
[4] Seufer, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, § 15a EStG Rz. 675.

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