Rz. 183

Die Verlustausgleichsbegrenzung auf das positive Kapital erfasst den Buchwert dieses Kapitals, nicht etwa dessen gemeinen Wert. In Rz. 157–168 ist erläutert, dass und warum bei Mitunternehmerschaften neben der Gesamthandsbilanz zusätzlich Ergänzungs- und Sonderbilanzen möglich und erforderlich sind. Aus der Tatsache, dass Ergänzungsbilanzen nur steuerliche Ergänzungswerte für Wirtschaftsgüter der Gesamthandsbilanz aufnehmen, bleibt die notwendige Schlussfolgerung, die Ergebnisse dieser Nebenrechnungen in die Ermittlung des "Anteils am Verlust der KG" mit einzubeziehen.

 

Rz. 184

Eine gleiche Wertung entsteht im Übrigen aus der Überlegung, dass der Buchwert des Kapitals für die Begrenzung maßgebend ist. Die Ergänzungsbilanz bildet aber nur ein Hilfsmittel, um die korrekten Wertverhältnisse bilanziell darzustellen.

Schließlich liegt insoweit auch echter finanzieller Aufwand vor, den der Kommanditist übernommen hat und wofür eine Haftungsbeschränkung bei ihm unmöglich ist. Aus der Ergänzungsbilanz entstehen regelmäßig zusätzliche Aufwendungen, die den "Anteil am Verlust der KG" erhöhen; es sind aber auch Erträge denkbar.

 
Praxis-Beispiel

Vermeidung von Einbringungsgewinn

Der Einzelunternehmer A hat seinen Betrieb in eine KG eingebracht, wo er selbst Kommanditisten und der bisherige Privatmann B Komplementär wird. Da das Betriebsvermögen stille Reserven enthielt, waren zum korrekten Kapitalausweis für beide Mitunternehmer in der ersten Gesellschaftsbilanz alle Wirtschaftsgüter mit den wirklichen Werten angesetzt worden.

A wollte indessen keinen Einbringungsgewinn realisieren; er machte daher von der Möglichkeit des § 24 Abs. 2 UmwStG Gebrauch und führte in einer Ergänzungsbilanz die Ansätze aller Wirtschaftsgüter auf ihre alten Buchwerte zurück. Den künftig höheren AfA-Beträgen auf das abnutzbare Anlagevermögen in der Gesellschaftsbilanz standen kompensierend AfA-Auflösungen in der Ergänzungsbilanz gegenüber, die Gewinn erhöhend wirkten.

Rz. 185 einstweilen frei

 

Rz. 186

Aus dem vorstehenden Beispiel wird besonders deutlich, dass die Ergebnisse der Gesamthandsbilanz und der Ergänzungsbilanzen zusammengehören. Für Zwecke des § 15a EStG sind sie auf jeden Fall zusammenzufassen; der Saldo aus beiden Rechenwerken stellt den "Anteil am Verlust der KG" dar.[1]

Rz. 187–188 einstweilen frei

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