Rz. 102

Die vielfältige Kritik an § 15a EStG ist vor allem in einem Punkt berechtigt; gemeint sind die Auswirkungen auf die "normale" KG. Die Begrenzung des Verlustausgleichs zielte in erster Linie auf Verlustzuweisungsgesellschaften ab. Betroffen sind indessen auch Familien-Personengesellschaften, die echte wirtschaftliche Verluste erzielen oder wegen vorhandener stiller Reserven keineswegs unterkapitalisiert sind, auch wenn das Kapitalkonto der Kommanditisten einen negativen Stand ausweist.

 

Rz. 103

Diese im Grund nicht gewollte Ausstrahlung auf die Familien-KG wurde bei den Beratungen zu § 15a EStG zwar bemerkt. Etwaige steuerliche Folgen erschienen aber vermeidbar, weil in diesen Fällen regelmäßig Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist, das nach Auffassung der Bundesregierung den Stand des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG erhöhen sollte.[1]

 

Rz. 104

Tatsächlich ist die höchstrichterliche Rspr. in diesem Punkt jedoch zu einem abweichenden Ergebnis gekommen. Der BFH hat die – mögliche – Vorstellung des Gesetzgebers als nicht korrekt umgesetzt eingestuft (zum Kapitalkonto Rz. 131ff.).[2] Diese Entscheidung, die von der Finanzverwaltung vollen Umfangs akzeptiert wird, wirkt im Ergebnis zuungunsten von Familien-KG und zugunsten von Verlustzuweisungsgesellschaften und manifestiert die Wirkung des § 15a EStG für sämtliche KG.[3]

Rz. 105–110 einstweilen frei

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