Rz. 82

Ähnliche Verhältnisse wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bestehen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Zwar sind auch hier Sachverhalte gestaltbar, bei denen eine beschränkte Haftung des einzelnen Mitunternehmers erreicht wird, wegen der erforderlichen persönlichen Merkmale aller Beteiligten sind Verlustzuweisungsmodelle in diesem Bereich aber kaum erreichbar. Zu beachten bleibt nämlich, dass jede Beteiligung einer berufsfremden Person und jede kapitalmäßige Beteiligung ohne persönliche Mitarbeit die gesamte Tätigkeit einer Freiberuflersozietät gewerblich werden lässt. Diese Umqualifizierung trifft auch die Mitunternehmer, die unzweifelhaft sämtliche Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen.

Des Weiteren setzt der Freiberufler vorwiegend seine eigene Arbeitskraft ein, während ein finanzielles Engagement nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt. Schließlich ist eine Verlusterzielung wegen der höheren Wertschöpfung in den wenigsten Fällen zu erwarten.

 

Rz. 83

Denkbar sind aber auch im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer KG oder GbR mit fehlender oder unwahrscheinlicher Inanspruchnahme. Eine besondere Bedeutung hat diese Ergänzungsvorschrift bisher indessen nicht erlangt.

 

Rz. 84

Hinsichtlich der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung scheidet die Anwendung von § 15a EStG aus, weil die Haftung der Partner nicht allgemein, sondern nur wegen einer fehlerhaften Berufsausübung beschränkt werden kann. Für alle weiteren Verbindlichkeiten haften die Beteiligten weiterhin unbeschränkt.[1]

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