Rz. 378

Die "sinngemäße Geltung" legt § 15a Abs. 5 EStG für 5 Anwendungsbereiche fest; schon im Gesetzeswortlaut kommt allerdings zum Ausdruck, dass die Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist. Gemeinsames Merkmal für alle Fälle bleibt, dass sie in ihrer Ausgestaltung und ertragsteuerlichen Wirkungsweise den Verhältnissen bei einer KG entsprechen oder doch stark angenähert sind. Gerade weil nur eine Ähnlichkeit, aber keine Übereinstimmung die Grundlage bildet, konnten inhaltlich nicht alle Regelungen übernommen werden, die für Kommanditisten gelten.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht anzuwenden sind die Vorschriften zum erweiterten Verlustausgleich bei Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG) sowie zur Haftungsminderung (§ 15a Abs. 3 S. 3 EStG). Diese Herausnahmen erklären sich aus der fehlenden Eintragung in das deutsche Handelsregister.[1] Auch die "Haftung" für die eigene Einlageverpflichtung gilt nicht als Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.[2]

 

Rz. 379

Hinsichtlich der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung scheidet die Anwendung von § 15a EStG aus, weil die Haftung der Partner nicht allgemein, sondern nur wegen einer fehlerhaften Berufsausübung beschränkt werden kann. Für alle weiteren Verbindlichkeiten haften die Beteiligten weiterhin unbeschränkt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge