Rz. 71

Abweichend von den vorstehenden Grundsätzen ist einem Kommanditisten ein Verlustanteil der KG, der zu einem negativen Kapitalkonto führt, nicht mehr zuzurechnen, soweit bei Aufstellung der Bilanz feststeht, dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die KG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und das Gesellschaftsvermögen keine stillen Reserven enthält. Diese Rechtsfolgen hat der BFH in st. Rspr. herausgearbeitet.[1]

 

Rz. 72

Es ist stets nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen, wann und mit welchem Betrag feststeht, dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnanteilen unmöglich wird. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag. Beispiele für ein Unmöglichwerden bilden die Betriebseinstellung und die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht demgegenüber regelmäßig nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn noch Gewinne aus der Verwertung von Anlagevermögen und Forderungen zu erwarten sind oder sogar Aussicht auf eine Sanierung mit Betriebsfortführung besteht.

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