Rz. 38

§ 15a EStG bildet grundsätzlich eine Ergänzung und Modifizierung zu § 15 EStG. Er ist unmittelbar nur anwendbar, wenn die KG aus ertragsteuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, sie also entweder selbst einen Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterhält oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG bildet. In der Diktion des EStG ist demnach eine Mitunternehmerschaft Voraussetzung.

 

Rz. 39

Fehlt es an den vorstehend herausgestellten Sachverhaltsmerkmalen, erzielt eine KG z. B. ertragsteuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, muss in der Beurteilung differenziert werden. Soweit Beteiligte ihren KG-Anteil im Betriebsvermögen halten, sodass eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte stattfindet (Zebragesellschaft), gilt für diese § 15a EStG mittelbar.

Bildet demgegenüber der KG-Anteil beim Beteiligten Privatvermögen, greift § 15a EStG über § 21 Abs. 1 S. 2 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur sinngemäß ein.

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