Rz. 80

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen regelmäßig nicht der GewSt; die erzielten Einkünfte bleiben, auch wenn sie in einer Mitunternehmerschaft erzielt werden, solche aus Land- und Forstwirtschaft. Das gilt selbst dann, wenn Bilanzen erstellt werden oder – was handelsrechtlich zulässig ist – der Betrieb als OHG oder KG geführt wird.

 

Rz. 81

Etwas anderes gilt, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in der Rechtsform einer typischen GmbH & Co. KG unterhalten wird, die über § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ertragsteuerlich stets einen Gewerbebetrieb bildet (gewerbliche Prägung). Eine weitere Ausnahme besteht für die Fälle, bei denen der Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten im Vordergrund steht, der ertragsteuerlich gleichfalls als Gewerbebetrieb eingestuft wird.

Da zivilrechtlich sehr wohl die Möglichkeit vorhanden ist, die Teilhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nur beschränkt haften zu lassen, und andererseits eine Nutzung dieser Möglichkeit nicht auszuschließen ist, erschien es dem Gesetzgeber notwendig, auch in diesem Bereich eine Verlustausgleichsbegrenzung wirksam werden zu lassen. Denkbar sind von den Anwendungsbeispielen des § 15a EStG nur die KG oder die GbR entsprechend § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG. Große Bedeutung hat die entsprechende Anwendung des § 15a EStG im Bereich des § 13 EStG allerdings nicht gewonnen.

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