Rz. 558

Für jeden Verlustverrechnungskreis hat nach § 15 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 und S. 7 Halbs. 2 EStG[1] eine gesonderte Verlustfeststellung stattzufinden (Rz. 516).

Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden der Gewinn oder Verlust ohne Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG festgestellt. Die Verlustverrechnung findet erst auf der Ebene des Gesellschafters statt.[2]

 

Rz. 559

Die Verlustfeststellung ist nach § 10d Abs. 4 EStG ein gesonderter Verwaltungsakt. Die Verlustfeststellung ist zeitlich grundsätzlich nicht befristet. Zeitliche Grenze ist der Ablauf der Feststellungsfrist für das betreffende Feststellungsjahr. Auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist ist gem. § 181 Abs. 5 AO die erstmalige Feststellung solange möglich, wie der Verlust noch auf eine offene ESt-Veranlagung übertragen werden kann.[3] Bestandskräftige ESt-Bescheide verbrauchen jedoch voll nicht berücksichtigte Verluste.[4] Der Stpfl. muss daher in diesem Fall den ESt-Bescheid anfechten, und zwar binnen Jahresfrist, wenn der ESt-Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Verlustfeststellung enthält. Einen Null-Bescheid kann er mangels Beschwer zwar nicht anfechten; er muss jedoch innerhalb der Einspruchsfrist Verlustfeststellung beantragen.

[1] Eingefügt durch Art. 2 Nr. 11 Buchst. a AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809, 1816.
[2] BMF v. 19.11.2008, IV C 6 – S 2119/07/ 10001, Tz. VI, BStBl I 2008, 970.

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