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Frotscher/Geurts, EStG § 10d Verlustabzug / 3.3.3 Verfahren

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 79

Nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag am Schluss eines Vz gesondert festzustellen.[1] Welche Vz gemeint sind, sagt das Gesetz nicht. Unstreitig ist dies das Verlustentstehungsjahr, auch wenn der verbleibende Verlustabzug auf 0 EUR anzusetzen ist, weil der Verlust durch den Verlustrücktrag verbraucht worden ist, oder wenn kein Rücktrag erfolgt (R 10d Abs. 7 S. 6 EStR 2012). Wird durch den Rücktrag der Verlust verbraucht, hat die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Verlustentstehungsjahr aber keine Bindungswirkung für das Rücktragsjahr. Besteht Streit über den zurückzutragenden Verlust, ist hierüber bei der ESt-Festsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden, der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs ist daher weder Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid des Verlustrücktragsjahrs noch für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG (Rz. 44; R 10d Abs. 7 S. 2, 3 EStR 2012).[2] Eine gesonderte Feststellung erfolgt auch für alle Vortragsjahre, in denen noch eine Restgröße des verbleibenden Verlustvortrags vorhanden ist. Das muss auch für den Vz gelten, in dem der verbleibende Verlustvortrag verbraucht wird, sodass er mit 0 EUR festzustellen ist (R 10d Abs. 7 S. 8 EStR 2012), ferner auch für Vz, in denen sich der verbleibende Verlustvortrag nicht verändert.

 
Praxis-Beispiel

Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags

 
verbleibender Verlustvortrag 31.12.20 140.000 EUR
./. Einkommen Vz 21 = Verlustvortrag 0 EUR
= verbleibender Verlustvortrag 31.12.21 140.000 EUR

In beiden Fällen gebieten Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die bindende Feststellung des Verlustes für jedes betroffene Jahr, eine gesonderte Feststellung.

Rz. 80 einstweilen frei

 

Rz. 81

Für die gesonderte Feststellung sind die Vorschriften über die Durchführung d...

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