Rz. 551

Persönlich gilt § 15 Abs. 4 S. 6 EStG für solche Gesellschafter oder Beteiligte, die an einer Kapitalgesellschaft still, unter- oder sonst wie verdeckt über eine Innengesellschaft beteiligt sind. Nach § 15 Abs. 4 S. 8 EStG wird eine natürliche Person als – ggf. mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligter – Mitunternehmer aber ausgeschlossen, sodass der Anwendungsbereich de facto auf Kapitalgesellschaften beschränkt ist.[1] Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verrechnungsbeschränkung für den Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich still oder unterbeteiligt wird.[2]

Sachlich muss der Gesellschafter nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 4 S. 6 EStG als Mitunternehmer der Innengesellschaft (stille Gesellschaft, Unterbeteiligungsgesellschaft oder sonstige) anzusehen sein (Rz. 316ff,). Nicht unmittelbar erfasst von der Verrechnungsbeschränkung sind daher insb. typisch stille Gesellschaften im Betriebsvermögen; für sie gilt § 15 Abs. 4 S. 6-8 EStG allerdings entsprechend über § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Da sich die Einkünfte des typischen Unterbeteiligten ebenfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bemessen,[3] gilt die Verweisung auch insoweit. § 20 EStG ist auch auf KSt-Subjekte bzw. Kapitalgesellschaften anzuwenden.[4] Darüber hinaus gilt die Verlustausgleichsbeschränkung nicht für Außengesellschaften.[5]

[1] Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 15 EStG Anm. 1601.
[2] Förster, DB 2003, 899, 900.
[3] Statt aller Bode, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 EStG Rz. 331; Schacht/Petersen, Beck'sches HB der GmbH, 2021, § 13 Rz. 173.
[5] Gl. A. Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 2023, § 15 EStG Rz. 428a.

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