Rz. 442

Die erstmalige Begründung von Sonderbetriebsvermögen stellt folglich eine Einlage gem. § 4 Abs. 1 S. 8 EStG dar, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG regelmäßig mit dem Teilwert zu bewerten ist. Befand sich das Wirtschaftsgut vorher in einem anderen Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG eine Buchwertfortführung in Betracht kommen. Entsprechendes gilt, wenn das Sonderbetriebsvermögen als Teil einer Sachgesamtheit gem. §§ 20ff. UmwStG, 6 Abs. 3 EStG übertragen wird. Die Einbuchung als Sonderbetriebsvermögen hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen (Rz. 415a ff.) vorliegen.[1] Die nachträgliche Einbuchung kann berichtigend wirken.[2]

Mit der Einlage des Wirtschaftsguts in das Sonderbetriebsvermögen sind die stillen Reserven steuerlich verhaftet, umgekehrt besteht aber unter Umständen die Möglichkeit, steuermindernde Abschreibungen vorzunehmen, die im Privatvermögen nicht ohne weiteres möglich wären. Durch das Wirtschaftsgut veranlasste Erträge und Aufwendungen wirken sich gewinnmindernd oder -erhöhend aus (§ 4 Abs. 4 EStG).

 

Rz. 442a

Die Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG) bemisst sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG grundsätzlich ebenfalls mit dem Teilwert, sie kommt insb. vor, wenn ein Wirtschaftsgut des Gesellschafters nicht mehr dem Sonderbetriebsvermögen, sondern dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen ist.[3] Eine Lösung des für Sonderbetriebsvermögen nötigen Sachzusammenhangs zwischen Wirtschaftsgut und betrieblicher Sphäre kann bei Bilanzierungskonkurrenz auch dazu führen, dass die Zuordnung zu einem anderen Betriebsvermögen wieder auflebt.[4] In diesen Fällen liegt regelmäßig eine Überführung zu Buchwerten gem. § 6 Abs. 5 S. 1, 2 EStG vor.

Eine Entnahme liegt bei Sonderbetriebsvermögen regelmäßig auch vor, wenn Inhaberschaft von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen getrennt werden, so z. B. bei qualifizierter Erbfolge.[5] In diesem Fall geht der Gesellschaftsanteil auf den Nachfolger, das Sonderbetriebsvermögen aber auf die gesamte Erbengemeinschaft über (Rz. 359). Soweit das Wirtschaftsgut den Miterben zuzurechnen ist, liegt eine Entnahme vor, deren Gewinn dem Erblasser zuzurechnen ist.[6] Die Feststellung eines Entnahmegewinns im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist ein selbstständiger Feststellungsakt, der gesondert in Bestandskraft erwachsen kann.[7] M. E. ist ebenfalls von einer Entnahme des Sonderbetriebsvermögens ins Privatvermögen auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (entweder in der Person des Mitunternehmers oder in der gesamten Gesellschaft) wegfallen. Denn nur Mitunternehmer können über Sonderbetriebsvermögen verfügen.

Rz. 443 bis 446 einstweilen frei

[3] BFH v. 9.8.1989, X R 20/86, unter 2. (zu notwendigem BV) BStBl II 1990, 128); BFH v. 25.4.2003, IV B 211/01, unter 1. b), c), BFH/NV 2003, 1407; BFH v. 23.9.2009, IV R 70/06, unter II. 3. b) (zu geduldetem BV, BStBl II 2010, 270.
[7] Niedersächsisches FG v. 12.8.2003, 8 K 116/02, Zurückverweisung an FG durch BFH v. 30.8.2007, IV R 50/05, BFH/NV 2008, 141.

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