Rz. 352

Abschreibungs- oder Verlustzuweisungsgesellschaften sind Gesellschaften, deren Gründung und Tätigkeit in erster Linie darauf gerichtet ist, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Ertragsteuern dadurch zu vermitteln, dass sie ihnen Verlustanteile zuweist, die diese mit anderen positiven Einkünften im Rahmen ihrer Veranlagung zur ESt verrechnen können. Solche Gesellschaften sind keine Mitunternehmerschaften, da sie regelmäßig ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und daher für Zwecke des § 15 EStG irrelevant sind.[1] Durch die Einführung der § 2b EStG a. F., § 15b EStG durften derartige Verluste bereits seit Vz 1999 nicht mehr uneingeschränkt verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen werden, sodass sie heute keine besondere Verbreitung mehr genießen.[2]

Rz. 353 einstweilen frei

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