Rz. 203

Die gewerbliche Betätigung beginnt nicht erst in dem Augenblick, in dem der Stpfl. sich im Rahmen eines eingerichteten und funktionsfähigen Betriebs nach außen hin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Sie beginnt bereits dann, wenn der Stpfl. mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der späteren Geschäfte gerichtet sind.[1] Diese vorbereitende Tätigkeit wird i. d. R. zu sog. Anlaufverlusten führen (Rz. 194). Es handelt sich bei diesen Verlusten jedoch nicht um sog. "vorweggenommene" Betriebsausgaben i. S. v. Ausgaben, die der gewerblichen Tätigkeit vorausgehen. Denn diese Ausgaben sind Betriebsausgaben, weil eine gewerbliche Betätigung bereits vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese vorbereitenden Aufwendungen in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem späteren Betrieb stehen.[2] Es genügt aber hierbei nicht, dass der Stpfl. nur allgemein eine noch unbestimmte Einkunftsquelle anstrebt. Die Einkunftsquelle muss im Zeitpunkt der vorbereitenden Aufwendungen bereits hinreichend konkretisierbar sein.[3] Unter diesen Voraussetzungen sind vorbereitende Betriebsausgaben auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn es später zu der Eröffnung des Betriebs tatsächlich nicht mehr kommt. Es obliegt jedoch in diesen Fällen dem Stpfl. darzulegen, dass er zunächst die Eröffnung des Betriebs angestrebt hat, und aus welchen Gründen es hierzu nicht mehr gekommen ist.

Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsaufnahme (wie z. B. der Zeitpunkt der Ladeneröffnung).[4] In Fällen, in denen der Gewerbebetrieb nicht über das Vorbereitungsstadium hinauskommt (fehlgeschlagene Vorbereitungshandlungen), ist unter den übrigen Voraussetzungen gleichwohl von Einkünften gem. § 15 EStG auszugehen. Es liegen dann u. U. vergebliche Betriebsausgaben vor.[5]

Der Beginn der gewerblichen Tätigkeit gem. § 15 EStG muss nicht zwingend mit dem Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht (§ 2 GewStG) übereinstimmen. Denn für Letzteren ist die Aufnahme der werbenden Tätigkeit entscheidend; infolge dessen bleiben Vorbereitungshandlungen für Zwecke der GewSt regelmäßig unbeachtlich.[6]

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