2.8.2.4.1 Betriebsverpachtung

 

Rz. 128

Verpachtet der Stpfl. einen bisher selbst ausgeübten Gewerbebetrieb als Ganzen an einen Dritten zur Betriebsfortführung, so steht ihm gem. § 16 Abs. 3b S. 1 EStG (hierzu § 16 EStG Rz. 147a ff.) ein Wahlrecht zu, ob er mit der Verpachtung seine gewerbliche Tätigkeit beenden will oder nicht. Das Wahlrecht entsprach bis zur gesetzlichen Verankerung in 2011[1] bereits der st. Rspr. des BFH[2]

Gleiches gilt für denjenigen, der als Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Erbe) des bisherigen Gewerbetreibenden den (unentgeltlich) übernommenen Betrieb weiterverpachtet.[3] In Fällen der unmittelbaren Betriebsverpachtung nach entgeltlichem Erwerb des ganzen Betriebs (also ohne, dass der Erwerber/Verpächter jemals das Unternehmen selbst betrieben hätte) sollen dagegen lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen sein. Der Verpächter erwirbt in diesen Fall nur Vermögen, das er sogleich weiterverpachtet.[4]

Rz 129 bis 131 einstweilen frei

[1] Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl I 2011, 2131.
[2] BFH v. 13.11.1963, GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124; zuletzt BFH v. 6.4.2016, X R 52/13, BFH/NV 2016, 1355; Korn, NWB 2016, 2320; Schoor, BBK 2014, 1099; Günther, EStB 2020, 401 und 452: Zur Vermeidung der Betriebsaufgabe durch Betriebsverpachtung im Ganzen.
[4] BFH v. 8.5.2019, VI R 26/17, BFH/NV 2019, 1272; BFH v. 29.3.2017, VI R 82/14, BFH/NV 2017, 1313: Die Entscheidungen ergingen zu einem verpachteten LuF-Betrieb, nach der Begründung ist aber nicht ersichtlich, warum bei einem gewerblichen Unternehmen nicht entsprechendes gelten soll.

2.8.2.4.2 Betriebsunterbrechung

 

Rz. 132

Die Betriebsunterbrechung im engeren Sinn bedeutet Betriebseinstellung durch den Unternehmer ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung und ohne Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Sie bildet zusammen mit der Fallgruppe der Betriebsverpachtung die Betriebsunterbrechungen im weiteren Sinn.[1] Da das wesentliche Betriebsvermögen somit weiterhin vorhanden und damit die jederzeitige Wiederaufnahme des Betriebs möglich ist, bleibt das Betriebsvermögen als solches bestehen; stille Reserven werden mangels einer Betriebsaufgabe nicht aufgedeckt. Der Betrieb ruht einstweilen bis zur Wiederaufnahme oder bis zu einer endgültigen Einstellung durch ausdrückliche Erklärung oder faktische Zerschlagung, das Wahlrecht des § 16 Abs. 3b EStG gilt somit entsprechend. Eine Zerschlagung ist insbesondere anzunehmen, wenn dem Unternehmer nicht mehr alle zur Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung stehen, weil z. B. zwischenzeitliche Veräußerungen stattgefunden haben.[2] Ein außergewöhnlich langer Zeitraum steht der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen. Ebenso wenig steht es der Annahme einer Betriebsunterbrechung entgegen, dass der bisherige Betriebsinhaber verstorben ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer (Erbes-)Erbengemeinschaft gehalten werden.[3]

 

Rz. 133

Damit treten bei einer Betriebsunterbrechung im Grundsatz die gleichen Rechtsfolgen ein wie bei der Betriebsverpachtung. Ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen als zusammenhängender Betriebsorganismus einem Dritten zur zwischenzeitlichen Fortführung überlassen werden, in Einzelteilen branchenfremd verpachtet[4] oder schlicht nur stillgelegt werden, ist grundsätzlich unerheblich.[5] Der verpachtete oder ruhende Betrieb besteht ohne zeitliche Begrenzung[6] so lange fort, bis entweder eine Betriebsaufgabe erklärt wird oder die Möglichkeit, den Betrieb fortzuführen, entfällt und dies dem FA bekannt wird.[7]

 

Rz. 134

Betriebsvermögen, das im Anschluss an die Unterbrechung keiner betrieblichen Nutzung mehr unterliegt, wird mit den aktuellen bilanziellen Werten "eingefroren", es kann mithin "ewiges Betriebsvermögen" entstehen. Früher setzte der BFH bei einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinn eine Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch den Unternehmer oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger innerhalb "überschaubarer Zeit" voraus.[8] Eine derartige Einschränkung lag zwar für die Fälle einer branchenfremden Verpachtung nahe,[9] sie ist aber im Wortlaut des § 16 Abs. 3b EStG nicht angelegt und deshalb m. E. mit der Einführung der bezeichneten Norm spätestens entfallen. Es genügt daher die bloße Möglichkeit der Wiederaufnahme, sie muss nicht wahrscheinlich sein und ist auch nicht an zeitliche Voraussetzungen gebunden.[10]

Rz 135 und 136 einstweilen frei

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