Rz. 96

Veräußert der Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1985 und vor dem 1.1.2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 5 S. 1 EStG der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Land- und Forstwirt den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und die vor dem 1.7.1985 bestanden haben. Zudem müssen die Einkommensvoraussetzungen des § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG für den Freibetrag zur Abfindung weichender Erben eingehalten werden. Gewährt wird nach § 14a Abs. 5 S. 3 EStG der Freibetrag für alle Veräußerungen i. S. d. § 14a Abs. 5 EStG insgesamt nur einmal.

 

Rz. 97

Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35.000 DM, vermindert sich nach § 14a Abs. 5 S. 2 EStG der Betrag von 90.000 DM für jede angefangenen 500 DM des übersteigenden Einkommens um 15.000 DM. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70.000 DM übersteigt, vermindert sich der Betrag von 90.000 DM für jede angefangenen 1.000 DM des übersteigenden Einkommens um 15.000 DM.

 

Rz. 98

Ergänzt wird § 14a Abs. 5 EStG durch Abs. 6 (Rz. 105f.).

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