Rz. 26

Es soll nur die Veräußerung oder Aufgabe von kleineren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben begünstigt werden. Von daher darf nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgesetzte Wirtschaftswert i. S. d. § 46 BewG 40.000 DM nicht übersteigen. Abzustellen ist auf den für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs maßgebenden Wirtschaftswert. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt, ist nach § 14a Abs. 1 S. 2 EStG der Wert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Wirtschaftswert ergeben würde.

 

Rz. 27

Im Beitrittsgebiet gilt statt des Wirtschaftswerts nach § 57 Abs. 3 EStG i. V. m. §§ 125ff. BewG der Ersatzwirtschaftswert. Dieser ist nicht nutzungsbezogen anzusetzen, sondern nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen.[1]

 

Rz. 28

Bei verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist der Wirtschaftswert in einen Verpächter- und einen Pächteranteil aufzuteilen.[2]

 

Rz. 29

Der jeweilige Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.

[1] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 4; vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.4.1991, BStBl I 1991, 499 und v. 15.3.1999, BStBl I 1999, 423.
[2] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 4; Stephany, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 50 Rz. 148; vgl. § 49 BewG.

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