Rz. 71

Unter einem land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (R 14 Abs. 4 EStR 2012).[1] Von ihm muss seiner Struktur nach eine eigenständige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden können. Auch müssen die dem Betriebsteil gewidmeten Wirtschaftsgüter für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Gesamtbetriebs von der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit deutlich abhebt.[2] Der veräußerte Teilbetrieb muss im Wesentlichen die Möglichkeit bieten, künftig als selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt werden zu können. Dabei ist unschädlich, wenn hierzu noch einzelne Ergänzungen oder Änderungen notwendig sind. Allerdings ist ein zerstörter land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb kein Teilbetrieb.[3] Bedeutsam ist die Frage der Teilbetriebseigenschaft insbesondere bei Mitunternehmerschaften, da diese nicht mehrere selbstständige land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern allenfalls mehrere land- und forstwirtschaftliche Teilbetriebe haben können.

 

Rz. 72

Bei der Beurteilung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb vorliegt, sind die für die Annahme eines gewerblichen Teilbetriebs maßgebenden Indizien - wie örtliche Trennung, Verwendung jeweils anderer Betriebsmittel, selbstständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal oder eine gesonderte Buchführung – von untergeordneter Bedeutung.[4] Wesentliche Kriterien für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs sind vielmehr eine eigene Hofstelle, eigenes Personal und besonderes Anlagevermögen.[5] Auch ein voller landwirtschaftlicher Besatz ist für einen land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieb nicht erforderlich. Dabei sind die einzelnen Abgrenzungskriterien je nach Art des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterschiedlich zu gewichten. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Verhältnisse beim Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung.[6]

 

Rz. 73

Land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb kann auch ein sich im Aufbau (Rz. 38) befindlicher Teilbetrieb sein.[7] Dies verlangt, dass bei Weiterverfolgung des jeweiligen Aufbauplans ein selbstständiger lebensfähiger Organismus erwartet werden kann. Auch muss die künftige Selbstständigkeit vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen eindeutig feststellbar sein.[8] Maßgebend für die Beurteilung ist die Sicht des Übertragenden.[9]

 

Rz. 74

Wird im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl ein landwirtschaftlicher als auch ein forstwirtschaftlicher Betriebsteil gehalten, liegen jeweils eigenständige Teilbetriebe vor.[10] Im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Nutzungen – wie z. B. Weinbau oder Obstkulturen – gilt dies nur, wenn die jeweiligen Gebäude, Grundstücksflächen und Maschinen entsprechend getrennt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist z. B. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Weinbau von 2 Teilbetrieben auszugehen. Ebenfalls land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb kann ein Fischereirecht mit Fischereieinrichtung sein.[11] Auch bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt es sich regelmäßig um Teilbetriebe.[12] Keine land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebe sind einzelne Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens wie z. B. Bodenschätze oder das lebende und tote Inventar. Geltung hat dies auch für einzelne landwirtschaftliche Nutzflächen, selbst wenn ihre Größe 3.000 qm übersteigt.[13] Auch eine größere Anzahl von einzelnen, z. B. besonders wertvollen Gegenständen, kann nicht als Teilbetrieb angesehen werden. Ein land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb kann auch nicht dadurch entstehen, dass bestimmte abgrenzbare Tätigkeiten – wie z. B. Ackerbau und Viehhaltung – lediglich organisatorisch verselbstständigt werden.[14]

 

Rz. 75

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gilt die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst, als Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts oder zum Gesamthandsvermögen einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft gehört und die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert wird. Entsprechendes gilt, wenn sich die gesamte Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen eines oder mehrerer Mitunternehmer oder wenn sie sich teils im Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft und teils im Sonderbetriebsvermögen eines oder mehrerer ...

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