Rz. 58

Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb muss veräußert werden. Ein begünstigter Veräußerungsgewinn kann auch gegeben sein, wenn der Land- und Forstwirt einen im Aufbau befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Rz. 38) veräußert.[1] Zu verstehen ist unter einer Veräußerung die entgeltliche Übertragung des bürgerlich-rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, aus denen der land- und forstwirtschaftliche Betrieb besteht. Eine Übertragung ist entgeltlich, wenn Leistung und Gegenleistung – wie zwischen fremden Dritten üblich – nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Trotz objektiver Ungleichartigkeit von Leistung und Gegenleistung kann eine entgeltliche Übertragung auch dann vorliegen, wenn die Beteiligten subjektiv in vertretbarer Weise von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen sind.[2] Bestehen kann die Gegenleistung in einem Einmalbetrag, in Raten oder z. B. in wiederkehrenden Bezügen.

 

Rz. 59

Erfolgen kann die entgeltliche Übertragung z. B. auf der Grundlage von Kauf- oder Tauschverträgen. Unerheblich ist, ob die entgeltliche Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs freiwillig oder zwangsweise – z. B. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs oder einer Zwangsversteigerung – erfolgt.

 

Rz. 60

Als entgeltliche Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann dessen teilentgeltliche Übertragung anzusehen sein. Führen die vom Erwerber zu erbringenden Leistungen bei Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einem Veräußerungspreis, der über dem steuerlichen Kapitalkonto des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs liegt, ist von einem entgeltlichen Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und damit von einer Betriebsveräußerung auszugehen.[3] Wendet der Erwerber dagegen Leistungen bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos auf, muss er die Buchwerte des Veräußerers fortführen. Es liegt kein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 EStG, sondern eine unentgeltliche Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG vor.[4] Gleiches gilt, wenn die Leistungen des Erwerbers dem Kapitalkonto des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entsprechen. Ein Veräußerungsverlust kann in diesen Fällen beim Veräußerer nicht entstehen. Vor diesem Hintergrund liegt eine unentgeltliche Übertragung z. B. vor, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ausschließlich gegen Versorgungsleistungen auf den Erwerber übergeht.

 

Rz. 61

Ebenfalls als Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu werten ist die Einbringung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine Kapital- oder Personengesellschaft i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG, da der Einbringende hierfür als Gegenleistung Gesellschaftsanteile erhält oder sich der Wert seiner schon bestehenden Beteiligung an der Gesellschaft erhöht.[5] Als Veräußerungspreis des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt bei Einbringungen i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG der Wert, mit dem das eingebrachte land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen in der Bilanz der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft angesetzt wird. Erfolgt der Ansatz des eingebrachten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens mit dem gemeinen Wert, entsteht grundsätzlich ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 Abs. 1 EStG. Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zu Zwischenwerten in die Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht, entsteht ein laufender nicht begünstigter Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft.[6] Vermeiden lässt sich die Entstehung eines Veräußerungsgewinns durch Ansatz der Buchwerte.

 

Rz. 62

Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist auch die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf der Grundlage eines Vertrags zur Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft bei einer Scheidung.[7] Veräußerungspreis sind die vermögenswerten Verpflichtungen, die der geschiedene Ehegatte lt. den vertraglichen Vereinbarungen eingegangen ist, um den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten.

 

Rz. 63

Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von Todes wegen unentgeltlich übertragen, kann die nachfolgende Erbauseinandersetzung (Rz. 150ff.) zu einer Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führen.

 

Rz. 64

Auch die Zwangsversteigerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist eine Betriebsveräußerung.[8]

 

Rz. 65

Für die Entscheidung, ob eine Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wird.[9] Nach dem Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bestimmen sich auch die Entstehung und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns sowie die Beurteilung der Frage, ob die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegt. Nicht...

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