Rz. 31

Die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung führen nach § 13b Abs. 1 EStG bei den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Tierhaltungsgemeinschaft nur dann zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die in § 13b EStG genannten persönlichen Voraussetzungen bei allen Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Tierhaltungsgemeinschaft vorliegen. Fehlt oder entfällt eine der dort genannten Voraussetzungen, ist die Tierhaltungsgemeinschaft von diesem Zeitpunkt an insgesamt gewerblich tätig. Die Umqualifizierung der Einkünfte kann durch eine zeitnahe Anpassung der Verhältnisse im Rahmen der Tierhaltungsgemeinschaft vermieden werden.[1] Als zeitnah dürfte ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen sein.[2] Übersteigen die von der Tierhaltungsgemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten nachhaltig die Grenzen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, gilt § 13b Abs. 5 EStG.

[1] Gossert, in Korn, EStG, § 13b EStG Rz. 36.
[2] Gossert, in Korn, EStG, § 13b EStG Rz. 36.

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