Rz. 15

Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG aktive Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein. Betriebsinhaber ist derjenige, dem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den steuerlichen Vorschriften zuzurechnen sind. Nicht maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

Rz. 16

Beteiligte einer Tierhaltungsgemeinschaft können nur Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben sein, nicht dagegen z. B. Inhaber von Weinbaubetrieben oder Nur-Forstwirte. Verpächter, Überlassungs- und Nießbrauchverpflichtete scheiden als Beteiligte einer Tierhaltungsgemeinschaft aus, da sie die Flächen nicht selbst bewirtschaften. Als Betriebsinhaber sind aber anzusehen der Pächter und der Überlassungs- bzw. Nießbrauchsberechtigte.

 

Rz. 17

Bei mitunternehmerisch geführten Betrieben müssen alle Mitunternehmer aufgrund ihrer Inhaberstellung der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Gesellschaftsanteil übernehmen.[1] Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mitunternehmerisch von im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten betrieben und werden Vieheinheiten auf eine Tierhaltungsgemeinschaft i. S. d. § 13b EStG übertragen, liegen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nur vor, wenn beide Eheleute an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt sind.[2] Geltung hat dies auch dann, wenn ein Ehegatte den Betrieb allein betreibt und zugleich auch das Gesamtgut verwaltet. Eine eigene Unternehmerinitiative des anderen Ehepartners folgt in diesem Fall aus den Mitwirkungs- und Kontrollrechten, die ihm nach den Vorschriften über die Gütergemeinschaft zustehen.[3]

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 80.

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