Rz. 151

Als Sondergewinn nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG ist auch die Veräußerung bzw. Entnahme des Aufwuchses zu erfassen. Unter Aufwuchs sind die lebenden, im Grund und Boden verwurzelten Pflanzen einschließlich ihrer noch nicht geernteten Früchte zu verstehen. Hierbei kann es sich um verpflanzte oder wieder angewachsene Erzeugnisse handeln. Zum Aufwuchs gehören insbesondere die stehende Ernte, Baumschulanlagen oder z. B. Obst- und Spargelanlagen. Nicht Voraussetzung ist, dass der Aufwuchs zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört (Rz. 145).

 

Rz. 152

§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG findet in den Fällen des Aufwuchses nur Anwendung, wenn die entsprechenden stillen Reserven im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Entnahme des Grund und Bodens aufgedeckt werden.[1] Gleiches gilt auch dann, wenn die Veräußerung des Grund und Boden und des Aufwuchses an zwei verschiedene Erwerber erfolgt.[2] Voraussetzung ist hier allerdings, dass zwischen den beiden Vorgängen ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Nicht in den Anwendungsbereich von § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG fällt dagegen die Veräußerung und Entnahme nur des Aufwuchses.[3] In diesem Fall sind die sich ergebenden Gewinne mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten.

[1] Gossert, in Korn, EStG, § 13a EStG Rz. 49.3.4.
[2] Gossert, in Korn, EStG, § 13a EStG Rz. 49.3.4.
[3] Gossert, in Korn, EStG, § 13a EStG Rz. 49.3.4.

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