16.2.1 Allgemeines

 

Rz. 144

Nach 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen. Bei der Ermittlung des Sondergewinns für den Grund und Boden gilt § 55 EStG. Zu beachten insoweit ist insbesondere die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG.

 

Rz. 145

Die genannten Wirtschaftsgüter müssen zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.[1] Dies ergibt sich aus § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Beim dazugehörigen Aufwuchs kann es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handeln.[2]

 

Rz. 146

Erfasst werden alle Veräußerungs- und Entnahmevorgänge. Auf die dafür maßgebenden Gründe kommt es nicht an. Unter einer Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen. Als Veräußerung gilt auch der Tausch.[3] Auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen setzt eine Entnahme eine von einem Entnahmewillen getragene und nach außen dokumentierte Entnahmehandlung voraus. Aus ihr muss sich erkennbar die Absicht zu einer dauerhaften Nutzungsänderung verbunden mit einer Vermögensumwidmung ergeben.[4] Es gilt der Entnahmebegriff des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG.

 

Rz. 147

Insbesondere für Gewinne aus der Veräußerung des Grund und Bodens sowie von Gebäuden kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6c i. V. m. § 6b EStG eine Rücklage gebildet werden. Gleiches gilt unter den Voraussetzungen der R 6.6 EStR 2012 für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung. Soweit für das Wirtschaftsgut Grund und Boden ein Buchwert nach § 55 EStG anzusetzen ist, können Verluste nach § 55 Abs. 6 EStG nicht berücksichtigt werden.[5]

 

Rz. 148

Unter § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG fallen nur Vorgänge, die zum laufenden Gewinn gehören. Nicht erfasst werden Veräußerungs- und Aufgabegewinne, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile betreffen. Derartige Vorgänge werden nicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erfasst. Für sie gilt § 14 EStG i. V. m. § 16 EStG.

[1] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 61; a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 38.
[2] Gossert, in Korn, EStG, § 13a EStG Rz. 49.3.4; a. A. Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 218.

16.2.2 Grund und Boden

 

Rz. 149

Grund und Boden i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist der reine Grund und Boden.[1] Der in § 94 BGB geregelte Grundstücksbegriff gilt nicht.

 

Rz. 150

Nicht zum Grund und Boden z. B. gehören

  • die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf oder im Grund und Boden, die zu den Gebäuden oder zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören. Auf die zivilrechtliche Beurteilung kommt es insoweit nicht an.[2] Maßgebend sind vielmehr ertragsteuerliche Grundsätze.
  • der Aufwuchs auf dem land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden. Eine Ausnahme gilt für das Weideland. Die Grasnarbe gehört hier zum Grund und Boden.[3]
  • die Bodenschätze. Nur Bodenschätze, die zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden sind, sind selbstständige Wirtschaftsgüter.[4] Anderenfalls handelt es sich bei ihnen um Bestandteile des Grund und Bodens. Bodenschätze sind dann nachhaltig in den Verkehr gebracht, wenn mit ihrer Aufschließung begonnen wurde oder alsbald mit ihrer Aufschließung zu rechnen ist.[5]
  • das Eigenjagdrecht. Beim Eigenjagdrecht auf Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs handelt es sich um ein selbstständiges nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
  • die den Grund und Boden betreffenden Nutzungsrechte. Hierunter fallen z. B. das Pachtrecht oder der Nießbrauch.

16.2.3 Aufwuchs

 

Rz. 151

Als Sondergewinn nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG ist auch die Veräußerung bzw. Entnahme des Aufwuchses zu erfassen. Unter Aufwuchs sind die lebenden, im Grund und Boden verwurzelten Pflanzen einschließlich ihrer noch nicht geernteten Früchte zu verstehen. Hierbei kann es sich um verpflanzte oder wieder angewachsene Erzeugnisse handeln. Zum Aufwuchs gehören insbesondere die stehende Ernte, Baumschulanlagen oder z. B. Obst- und Spargelanlagen. Nicht Voraussetzung ist, dass der Aufwuchs zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört (Rz. 145).

 

Rz. 152

§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG findet in den Fällen des Aufwuchses nur Anwendung, wenn die entsprechenden stillen Reserven im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Entnahme des Grund und Bodens aufgedeckt w...

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