Rz. 133

Sondernutzungen sind nach § 13a Abs. 6 S. 1 EStG die in § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e BewG i. V. m. Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Nutzungen. Für Sondernutzungen, die die in Nr. 2 Sp. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen überschreiten, ist nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG ein Gewinn von 1.000 EUR je Sondernutzung anzusetzen. Handelt es sich um Sondernutzungen, die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG nicht genannt sind, ist der Gewinn nach § 13a Abs. 6 S. 3 EStG insoweit nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

 

Rz. 134

Zu den Sondernutzungen gehören die in § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e BewG genannten Nutzungen (Rz. 65ff.). Dies sind die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Auch der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel zählt, abweichend von § 160 Abs. 2 S. 2 BewG zu den Sondernutzungen (Rz. 66). Zu beachten ist, dass nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch für reine Sondernutzungsbetriebe in Betracht kommt.

 

Rz. 135

Bei der Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen ist für jede selbst bewirtschaftete Sondernutzung und für jeden selbst bewirtschafteten Nutzungsteil ein Sondergewinn zu ermitteln.[1] Dabei ist der nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG ermittelte Gewinn aus Sondernutzungen ein nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelter Gewinn.[2]

 

Rz. 136

Übersteigen die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen den dort in Sp. 3 genannten Wert nicht, ist der Gewinn aus den Sondernutzungen mit dem Grundbetrag abgegolten. Für jede Sondernutzung, die unter dieser Grenze liegt, ist ein Gewinn von 0 EUR für das Wirtschaftsjahr anzusetzen.[3] Wird der in Nr. 2 Sp. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannte Wert überschritten, hat nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG für jede entsprechende Sondernutzung der Ansatz eines pauschalen Gewinns von 1.000 EUR für das Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Dies gilt auch für die gärtnerische Nutzung, innerhalb derer zwischen verschiedenen Nutzungsteilen unterschieden wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auf jeden dort genannten Nutzungsteil der gärtnerischen Nutzung der pauschale Gewinn von 1.000 EUR anzuwenden. Der pauschale Gewinn von 1.000 EUR gilt in den Fällen des § 13a Abs. 6 S. 2 EStG auch bei nachgewiesenen Verlusten.

 

Rz. 137

Handelt es sich um Sondernutzungen, die nicht in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannt sind, ist nach § 13a Abs. 6 S. 3 EStG der Gewinn aus der Sondernutzung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Betroffen hiervon sind insbesondere der Tabakanbau, die Saatzucht, die Nützlingsproduktion und der Anbau von Energieholz auf Kurzumtriebsplantagen. Möglich ist in diesen Fällen auch ein Verlust.

 

Rz. 138

Wird der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr ermittelt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen.[4] Zu folgen ist dieser Auffassung nicht (Rz. 104).[5] Vielmehr muss hinsichtlich der genannten Beträge ein zeitanteiliger Ansatz erfolgen.

 

Rz. 139

§ 13a Abs. 6 EStG führt zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden gleichheitswidrigen Besteuerung.[6] Zum einen weichen die Gewinne der einzelnen Sondernutzungsarten erheblich voneinander ab. Der pauschale Gewinnzuschlag von 1.000 EUR berücksichtigt diese unterschiedlichen Ertragssituationen bei den einzelnen Sondernutzungsarten nicht. Zum anderen gibt es auch keine sachlichen Gründe dafür, warum der Gewinn der Sondernutzungen, die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannt sind, im Wege eines pauschalen Gewinnzuschlags von 1.000 EUR zu ermitteln ist, während demgegenüber der Gewinn der Sondernutzungen, die nicht in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG aufgeführt sind, nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

[5] BFH v. 8.6.2022, VI R 30/20; Haufe-Index 15306334, Zurückverweisung an das FG München;Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 27; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 38; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 63; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 158.
[6] Kanzler, DStZ 2015, 375.

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