Rz. 390

Anlaufverluste sind grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen.[1] Die Anlaufphase beträgt bei landwirtschaftlichen Betrieben etwa 7 bis 10 Jahre.[2] Bei forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sie sich nach den Umtriebszeiten der vorhandenen Baumarten und der Art des Betriebs mit der Folge, dass hier von wesentlich längeren Anlaufphasen auszugehen ist. Lässt die Struktur des Betriebs allerdings vermuten, dass die Tätigkeit von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde, ist dem Stpfl. auch kein Zeitraum zuzubilligen, für den er die aufgelaufenen Verluste steuerlich wirksam als Anlaufverluste geltend machen kann.[3] Unvorhergesehene Ereignisse während der Anlaufphase, z. B. Missernten oder eine schwere Erkrankung des Betriebsinhabers, sind bei der Bemessung des Anlaufzeitraums angemessen zu berücksichtigen.

[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 41.
[3] BFH v. 15.11.1984, IV R 139/61, BStBl II 1985, 205.

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