Rz. 385

Gewinnerzielungsabsicht bedeutet Streben nach einem Totalgewinn, wobei unter Totalgewinn das Gesamtergebnis von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen ist. Als objektives und vorrangiges Beweisanzeichen für eine Gewinnerzielungsabsicht dient die Betriebsführung. Der Betrieb muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sein, mit Gewinn zu arbeiten. Hierfür ist eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung erforderlich, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern können. Lässt danach bei objektiver Betrachtung ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach der Art seiner Gestaltung, der Betriebsführung und der Ertragsaussichten einen Totalgewinn nicht erwarten und ist dies für den Stpfl. auch erkennbar, rechtfertigt dies grundsätzlich die Schlussfolgerung, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an fehlt.[1]

 

Rz. 386

Maßgebend für den Prognosezeitraum sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Abzustellen ist auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Betätigung. Fehlt es insoweit an einer bestimmten Festlegung, ist bei landwirtschaftlichen Betrieben unter Einbeziehung zurückliegender Wirtschaftsjahre regelmäßig von einem Zeitraum von 30 Jahren auszugehen.[2] Besonderheiten gelten bei Forstbetrieben. Maßgebend für die Bestimmung des Prognosezeitraums ist die Gesamtumtriebszeit der vorhandenen Altersklassen und der Baumbestand. Von daher ist bei einem Forstbetrieb die Totalgewinnprognose über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu ermitteln.[3] Ergeben können sich hierbei Umtriebszeiten von 60 bis 240 Jahren.[4] Daraus ergibt sich weiter, dass bei einem Forstbetrieb die Totalgewinnprognose auch generationen- und betriebsübergreifend vorgenommen werden muss.[5] Werden bereits hergestellte Baumbestände im Rahmen eines Betriebserwerbs oder einer Betriebsgründung erworben, bestimmt sich der Prognosezeitraum nach dem Zeitpunkt des Betriebserwerbs bzw. der Betriebsgründung bis zur Hiebsreife der Baumbestände.[6] Des Weiteren ist bei der Frage der Gewinnerzielungsabsicht von Forstwirten auch zu berücksichtigen, dass während der Umtriebszeit eine Teilnahme am Wertzuwachs des Baumbestands stattfindet.[7] Vor diesem Hintergrund kommt bei einem Forstbetrieb Liebhaberei regelmäßig nicht in Betracht. Unschädlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass die auf die verbleibende Umtriebszeit verteilten jährlichen Gewinne nicht mehr als 500 EUR betragen haben, da sich die Problematik der Liebhaberei nur bei der Erwirtschaftung von Verlusten stellt.[8] Bei einem gepachteten Betrieb erstreckt sich der Prognosezeitraum auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt selbst dann, wenn das Pachtverhältnis eine Vorstufe zur späteren unentgeltlichen Hofübergabe darstellt.[9] Letzteres dürfte mit der Folge einer generationenübergreifenden Betrachtungsweise auch insoweit vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BFH v. 7.4.2016[10] und v. 23.10.2018[11] nicht mehr gelten.[12]

 

Rz. 387

Mit dem Wechsel der Betriebsinhaberschaft beginnt im Allgemeinen kein neuer Prognosezeitraum, da dieser objektbezogen ist. Dies gilt uneingeschränkt bei Haupterwerbsbetrieben. Hier kann die Totalgewinnperiode mehr als eine Generation umfassen. Eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers kommt bei einem Landwirtschaftsbetrieb auch dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Stpfl. aufgrund umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat.[13] Geltung hat dies betriebsübergreifend auch dann, wenn der Landwirtschaftsbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier landwirtschaftlicher Betriebe für einen fiktiven konsolidierten Landwirtschaftsbetrieb zu erstellen.[14] Bei einem Nebenerwerbsbetrieb bestimmt sich der Prognosezeitraum, da hier von einer Hofübergabe an die nächste Generation nicht zwingend ausgegangen werden kann, nach den konkreten Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall.

 

Rz. 388

Langfristige Verluste allein rechtfertigen es noch nicht, von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Stpfl. die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat.[15] Diese persönlichen Gründe oder Motive müssen ausdrücklich festgestellt werden.[16] Als solche Gründe kommen z. B. in Betracht, die Vermietung von Gegenständen der Freizeitgestaltung oder die Aufrechterhaltung eines verlustbringenden Betriebs aus Gründen der Familientradition[17] oder aus Altersstarrsinn.[18] Auch der Ausgl...

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