Rz. 307

§ 13 Abs. 4 S. 3 EStG sieht die entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 21 S. 4 und 6 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.4.1997[1] vor. Stehen dem Land- und Forstwirt für selbstgenutzte denkmalgeschützte Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung erhöhte Absetzungen zu, bleiben ihm diese auch nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung und der Überführung der denkmalgeschützten Wohnung in das Privatvermögen für die noch nicht abgelaufenen Begünstigungszeiträume erhalten. Die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge können wie Sonderausgaben bis einschließlich des Vz abgezogen werden, für den der Land- und Forstwirt die erhöhten Absetzungen letztmals hätte geltend machen können.

Rz. 308 und 309 einstweilen frei

[1] BGBl I 1997, 821.

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