Rz. 255

Unter einer Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.[1] Es müssen eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, bei neueren Gebäuden Bad oder Dusche und WC vorhanden sein. Bei der Beurteilung, ob eine Wohnung i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegt, können die Grundsätze des Bewertungsrechts herangezogen werden. Sie sind jedoch für die einkommensteuerliche Zuordnung rechtlich nicht bindend.[2] Die bewertungsrechtlich vorausgesetzte Abgeschlossenheit der Wohnung ist nicht erforderlich.[3] Zwar ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch ein Gebäudeteil begünstigt, der ein Baudenkmal ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Nutzungswertbesteuerung auch für einzelne Räume in einem Gebäude weitergeführt werden kann, die keine selbstständige Wohnung bilden.[4]

Rz. 256–258 einstweilen frei

 

Rz. 259

Eine unter § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG fallende Wohnung muss v. 31.12.1986 an in ihrer Grundsubstanz weiter bestanden haben. Die Identität der Wohnung bleibt auch angesichts größerer Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen erhalten, solange nicht bautechnisch eine andere Wohnung entsteht. Unschädlich ist es, wenn die Größe der Wohnung im Hinblick auf ein zeitgemäßes Wohnen oder einen geänderten Wohnraumbedarf angepasst wird. Geltung hat dies aber nur, solange die neu zugeschnittene Wohnung dem jeweiligen Wohnbedarf des nutzenden Betriebsleiters bzw. Altenteilers entspricht.

 

Rz. 260

Die selbstgenutzte Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung muss sich in einem Betriebsgebäude befinden, das als Gebäude oder Gebäudeteil nach dem jeweiligen Landesrecht ein Baudenkmal ist. Dies muss durch die zuständige Denkmalbehörde bescheinigt werden. Die Feststellung der Denkmalbehörde ist ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.[5] Die Denkmalseigenschaft muss noch nicht im Vz 1986 vorgelegen haben. Es genügt, wenn diese vor Ablauf der allg. Übergangsregelung zuerkannt worden ist (§ 52 Abs. 15 EStG a. F.). Vorliegen muss sie somit spätestens am 31.12.1998. Sollte sie später entfallen, kann die Nutzungswertbesteuerung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fortgeführt werden. Das Entfallen der Denkmaleigenschaft hat den Übergang der selbstgenutzten Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung in das Privatvermögen zur Folge.

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